Aktualisierte Fassung vom: 18.07.2018

Mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az BGH III ZR 183/17, hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist.

Geklagt hatte die Mutter eines 15-jährigen Mädchens, das sich im Einverständnis mit seinen Eltern in dem sozialen Netzwerk „Facebook“ registriert hatte und dort ein Benutzerkonto unterhielt.

Das Mädchen verstarb im Jahr 2012 unter ungeklärten Umständen durch eine Sturz vor eine U-Bahn.

Die Mutter des Mädchens begehrte Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter und argumentierte, dass sie als Erbin ihrer Tochter in deren Rechtsposition eingerückt sei, folglich auch die Rechte aus dem Vertrag geltend machen könne, die ursprünglich der Tochter zustanden.

In I. Instanz hat das Landgericht ihrer Klage stattgegeben (LG Berlin v. 17.12.2015 Az. 20 O 172/15) mit der Begründung, dass zwischen der verstorbenen Tochter der Klägerin und dem Netzwerk „Facebook“ ein rechtswirksamer Nutzungsvertrag bestand, in den die Klägerin als Erbin gemäß § 1922 BGB eingetreten war.

Das Kammergericht Berlin hat diese Entscheidung als Berufungsgericht aufgehoben (KG Berlin v. 31.05.2017 Az. 21 U 9/16) und die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Post- und Fernmeldegeheimnis, das nach Artikel 10 Grundgesetz geschützt ist, habe seine Ausprägung auch in § 88 TKG (Telekommunikationsgesetz) gefunden.

Danach habe die Mutter trotz ihrer Stellung als Erbin ihrer Tochter keine Rechte an deren Benutzerkonto bei Facebook.

In letzter und höchster Instanz hat der BGH Az. III ZR 183/17 nun das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wieder hergestellt.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin als Erbin ihrer verstorbenen Tochter deren Rechtsnachfolgerin nach § 1922 Abs. 1 BGB ist und damit in den Vertrag zwischen dem sozialen Netzwerk „Facebook“ und ihrer Tochter mit allen Rechten eingetreten ist.
Der Vertrag sei nicht höchstpersönlicher Natur. Ein Ausschluss der Vererblichkeit mit Rücksicht auf das auch nach dem Tod bestehende Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen sei zu verneinen. Da die Klägerin als Erbin ihrer Tochter vollständig in deren Rechtsposition eingerückt ist, werde ihr Anspruch auf Einsicht in das Nutzungskonto ihrer Tochter auch nicht durch das Fernmeldegeheimnis gehindert. Da die Erbin als Rechtsnachfolgerin nunmehr vollständig an deren Stelle stehe, sei sie nicht „Anderer“ im Sinne der Vorschrift des § 88 Abs. 3 TKG.

Schließlich hat der BGH in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass der Anspruch der Erbin auf Zugang zu dem Nutzerkonto ihrer Tochter auch nicht durch das Datenschutzrecht gehindert wird.
Anzuwenden ist die Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Diese schützt jedoch, wie der BGH ausdrücklich hervorhebt, nur lebende Personen.

Fazit: Das Erbrecht hat nach der Entscheidung des BGH Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen und vor Interessen Dritter.
Auch hinsichtlich des digitalen Nachlasses tritt der Erbe vollständig in die Rechte des Verstorbenen ein.

Die Entscheidung (BGH III ZR 183/17) hat in ihrer praktischen Umsetzung auch grundlegende Folgen im IT-Recht.


Rechtsanwältin Angelika Ehlers
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