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	<title>Erbrecht Archive - Familienrecht Ehlers</title>
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	<description>Angelika Ehlers - Fachanwältin für Familienrecht</description>
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	<title>Erbrecht Archive - Familienrecht Ehlers</title>
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	<item>
		<title>Der digitale Nachlass – Kann ein Facebook-Account vererbt werden?</title>
		<link>https://www.familienrecht-ehlers.de/2018/07/der-digitale-nachlass-kann-ein-facebook-account-vererbt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[rae]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jul 2018 10:09:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktualisierte Fassung vom: 18.07.2018 Mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az BGH III ZR 183/17, hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist. Geklagt hatte die Mutter eines 15-jährigen Mädchens, das sich im Einverständnis mit seinen Eltern in dem sozialen Netzwerk „Facebook“ registriert hatte und dort [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aktualisierte Fassung vom: 18.07.2018</p>
<p>Mit Urteil vom 12. Juli 2018, <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IIIZR183.html"><strong>Az BGH III ZR 183/17</strong></a>, hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist.</p>
<p>Geklagt hatte die Mutter eines 15-jährigen Mädchens, das sich im Einverständnis mit seinen Eltern in dem sozialen Netzwerk <strong>„Facebook“</strong> registriert hatte und dort ein Benutzerkonto unterhielt.</p>
<p>Das Mädchen verstarb im Jahr 2012 unter ungeklärten Umständen durch eine Sturz vor eine U-Bahn.</p>
<p>Die Mutter des Mädchens begehrte Zugang zum Benutzerkonto ihrer Tochter und argumentierte, dass sie als Erbin ihrer Tochter in deren Rechtsposition eingerückt sei, folglich auch die Rechte aus dem Vertrag geltend machen könne, die ursprünglich der Tochter zustanden.</p>
<p>In I. Instanz hat das Landgericht ihrer Klage stattgegeben (<a href="https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2016/20-o-172-15_urteil-vom-17-12-2015.pdf"><strong>LG Berlin v. 17.12.2015 Az. 20 O 172/15</strong></a>) mit der Begründung, dass zwischen der verstorbenen Tochter der Klägerin und dem Netzwerk „Facebook“ ein rechtswirksamer Nutzungsvertrag bestand, in den die Klägerin als Erbin gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html">§ 1922 BGB</a> eingetreten war.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hat diese Entscheidung als Berufungsgericht aufgehoben (<strong><a href="https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/presse/21-u-9-16-urteil-vom-31-mai-2017.pdf">KG Berlin v. 31.05.2017 Az. 21 U 9/16</a></strong>) und die Klage abgewiesen mit der Begründung, das Post- und Fernmeldegeheimnis, das nach Artikel 10 Grundgesetz geschützt ist, habe seine Ausprägung auch in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__88.html">§ 88 TKG (Telekommunikationsgesetz)</a> gefunden.</p>
<p>Danach habe die Mutter trotz ihrer Stellung als Erbin ihrer Tochter keine Rechte an deren Benutzerkonto bei Facebook.</p>
<p>In letzter und höchster Instanz hat der <strong><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IIIZR183.html">BGH Az. III ZR 183/17</a></strong> nun das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wieder hergestellt.</p>
<p>Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin als Erbin ihrer verstorbenen Tochter deren Rechtsnachfolgerin nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html">§ 1922 Abs. 1 BGB</a> ist und damit in den Vertrag zwischen dem sozialen Netzwerk „Facebook“ und ihrer Tochter mit allen Rechten eingetreten ist.<br />
Der Vertrag sei nicht höchstpersönlicher Natur. Ein Ausschluss der Vererblichkeit mit Rücksicht auf das auch nach dem Tod bestehende Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen sei zu verneinen. Da die Klägerin als Erbin ihrer Tochter vollständig in deren Rechtsposition eingerückt ist, werde ihr Anspruch auf Einsicht in das Nutzungskonto ihrer Tochter auch nicht durch das Fernmeldegeheimnis gehindert. Da die Erbin als Rechtsnachfolgerin nunmehr vollständig an deren Stelle stehe, sei sie nicht „Anderer“ im Sinne der Vorschrift des <strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__88.html">§ 88 Abs. 3 TKG</a></strong>.</p>
<p>Schließlich hat der BGH in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass der Anspruch der Erbin auf Zugang zu dem Nutzerkonto ihrer Tochter auch nicht durch das Datenschutzrecht gehindert wird.<br />
Anzuwenden ist die <strong><a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Digitale-Welt/europaeische-datenschutzgrundverordnung.html">Datenschutz-Grundverordnung</a></strong>, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Diese schützt jedoch, wie der BGH ausdrücklich hervorhebt, nur lebende Personen.</p>
<p><strong>Fazit: Das <a href="/erbrecht/">Erbrecht</a> hat nach der Entscheidung des BGH Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen und vor Interessen Dritter.</strong><br />
<strong>Auch hinsichtlich des digitalen Nachlasses tritt der Erbe vollständig in die Rechte des Verstorbenen ein.</strong></p>
<p>Die Entscheidung (<a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IIIZR183.html"><strong>BGH III ZR 183/17</strong></a>) hat in ihrer praktischen Umsetzung auch grundlegende Folgen im IT-Recht.</p>
<hr>
<h3><a href="/">Rechtsanwältin Angelika Ehlers</a><br>
<small><a href="/familienrecht/">Fachanwältin für Familienrecht</a></small></h3>
<a href="/"><img decoding="async" src="/wp-content/uploads/2024/07/Angelika-Ehlers-2023-600.jpg" width="220px" alt="Anwaltskanzlei für Familienrecht" /></a>
<p><a href="/"">Rechtsanwältin Angelika Ehlers</a> ist seit über 25 Jahren <a href="/familienrecht/">Fachanwältin für Familienrecht</a> und steht Ihnen mit Ihrem Fachwissen und Erfahrung zur Seite. Sie hat sich auf die <a href="/rechtsgebiete/">Rechtsgebiete</a> <a href="/familienrecht/">Familienrecht</a>, <a href="/erbrecht/">Erbrecht</a> und <a href="/seniorenrecht/">Seniorenrecht</a> spezialisiert.</p>

<p>Für eine persönliche Beratung steht Ihnen Rechtsanwältin Angelika Ehlers in unserer <a href="/kanzlei-in-limburg-an-der-lahn/">Zentrale in Limburg</a> und der <a href="/kanzlei-in-bad-homburg-vor-der-hoehe/">Niederlassung in Bad Homburg</a> zur Verfügung.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de/2018/07/der-digitale-nachlass-kann-ein-facebook-account-vererbt-werden/">Der digitale Nachlass – Kann ein Facebook-Account vererbt werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de">Familienrecht Ehlers</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wann hat man einen Anspruch auf den Pflichtteil?</title>
		<link>https://www.familienrecht-ehlers.de/2017/04/wann-hat-man-einen-anspruch-auf-den-pflichtteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[rae]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2017 09:04:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das eigene Erbe kann grundsätzlich frei verteilt werden. Eine Ausnahme bildet in der Regel der Pflichtteil. Allerdings müssen die Anspruchsberechtigten den Pflichtteil auch geltend machen. Hier erfahren Sie, wie es sich damit verhält. Wer seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln will, muss ein Testament verfassen. Tut er das nicht, tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de/2017/04/wann-hat-man-einen-anspruch-auf-den-pflichtteil/">Wann hat man einen Anspruch auf den Pflichtteil?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de">Familienrecht Ehlers</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das eigene Erbe kann grundsätzlich frei verteilt werden. Eine Ausnahme bildet in der Regel der <a href="/erbrecht/#pflichtteil">Pflichtteil</a>. Allerdings müssen die Anspruchsberechtigten den Pflichtteil auch geltend machen. Hier erfahren Sie, wie es sich damit verhält.</p>
<p>Wer seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln will, muss ein Testament verfassen. Tut er das nicht, tritt nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge ein. Erben erster Ordnung sind die Ehefrau und die Kinder.</p>
<h2>Vorsicht Testament: Kind kann enterbt werden</h2>
<p>Es kommt jedoch, und zwar gar nicht so selten, vor, dass ein Erblasser sein Kind oder seinen Ehepartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, indem er ein Testament verfasst. Beispielhaft ist das sogenannte Berliner Testament zu nennen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Oft ist ihnen dabei gar nicht bewusst, dass die Einsetzung des Ehepartners als Alleinerbe gleichzeitig bedeutet, dass das Kind enterbt ist.</p>
<h2>Enterbtes Kind: Es bleibt nur der Pflichtteil</h2>
<p>Jeder hat das Recht, seinen Ehepartner oder sein(e) Kind(er) durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) zu enterben. Hierzu bedarf es keiner Begründung!</p>
<p><strong>Ehepartner und Kinder haben, wenn sie enterbt worden sind, einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils.</strong></p>
<p>Der <a href="/erbrecht/#pflichtteil">Pflichtteil</a> steht dem enterbten Ehepartner oder Kind in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Er ist von dem Erben zu zahlen.</p>
<h2>Pflichtteil muss geltend gemacht werden</h2>
<p>Es muss also zunächst berechnet werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gewesen wäre, wenn er nicht enterbt worden wäre. Der Wert des Nachlasses muss also berechnet werden.</p>
<p>Der Pflichtteilsberechtigte kennt in der Regel den Wert des Nachlasses nicht. Er ist daher darauf angewiesen, dass ihm der Erbe hierüber Auskunft erteilt.</p>
<p>Der Erbe ist gesetzlich zur Auskunft über den Nachlass verpflichtet, damit der <a href="/erbrecht/#pflichtteil">Pflichtteil</a> ausgerechnet werden kann.</p>
<p>Er muss aber nicht von sich aus auf den Pflichtteilsberechtigten zugehen! Er darf vielmehr abwarten, ob der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch überhaupt geltend machen will.</p>
<h2>Pflichtteil-Anspruch verjährt nach drei Jahren!</h2>
<p>Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils verjährt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist und ihn enterbt hat.</p>
<p>Versäumt der Pflichtteilsberechtigte diese Frist zur Geltendmachung seines Anspruchs so kann der Erbe die Zahlung unter Hinweis auf die Verjährung verweigern.</p>
<p><strong>Es ist also ratsam, sich frühzeitig um die Sicherung seiner Rechte zu kümmern, wenn man den Pflichtteil geltend machen will.</strong></p>
<p>Vor allen Dingen sollte der Erbe von dem Pflichtteilsberechtigten zeitnah, nachdem dieser erfahren hat, dass er nicht Erbe geworden ist, zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert werden. Dies ist besonders wichtig deshalb, weil zum Nachlass auch Sachwerte wie Immobilien, und andere Gegenstände von Wert gehören, die mit dem Wert zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers berechnet werden.</p>
<h2>Wie errechnet man den Pflichtteil?</h2>
<p>Möglicherweise hat der Erblasser vor seinem Tod schon Teile seines Vermögens verschenkt. Auch hierzu muss der Erbe Auskunft erteilen, denn der Wert der Schenkungen wird dem Aktivvermögen des Nachlasses hinzugerechnet, wenn sie nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. In welcher Höhe sie innerhalb der 10-Jahres-Frist dem Nachlass hinzuzurechnen ist, bestimmt sich danach, wie viele Jahre seit der Schenkung bis zum Tod des Erblasser vergangen sind. Vom Nachlass abzuziehen sind Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Todesfall.</p>
<p>In welcher Höhe Beträge dem Nachlass hinzuzurechnen sind oder von ihm abgezogen werden müssen, muss immer im Einzelfall geprüft werden.</p>
<p>Hierfür sehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz und Erfahrung im <a href="/erbrecht/">Erbrecht</a> gerne zur Verfügung.</p>
<hr>
<h3><a href="/">Rechtsanwältin Angelika Ehlers</a><br>
<small><a href="/familienrecht/">Fachanwältin für Familienrecht</a></small></h3>
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<p>Für eine persönliche Beratung steht Ihnen Rechtsanwältin Angelika Ehlers in unserer <a href="/kanzlei-in-limburg-an-der-lahn/">Zentrale in Limburg</a> und der <a href="/kanzlei-in-bad-homburg-vor-der-hoehe/">Niederlassung in Bad Homburg</a> zur Verfügung.</p><p>Der Beitrag <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de/2017/04/wann-hat-man-einen-anspruch-auf-den-pflichtteil/">Wann hat man einen Anspruch auf den Pflichtteil?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de">Familienrecht Ehlers</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausgleichsanspruch des Abkömmlings für die Pflege des Erblassers</title>
		<link>https://www.familienrecht-ehlers.de/2017/02/ausgleichsanspruch-des-abkoemmlings-fuer-die-pflege-des-erblassers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[rae]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Feb 2017 09:44:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In vielen Familien werden pflegebedürftige Menschen durch ihre Angehörigen gepflegt, um ihnen einen Heimaufenthalt zu ersparen. Erfolgt diese Pflege durch einen Abkömmling, unentgeltlich und in besonderem Maße, so steht unter Umständen diesem pflegenden Kind, sofern die gesetzliche Erbfolge eintritt, für die erbrachten Leistungen ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Abkömmlinge zu. Es müssen also verschiedene Voraussetzungen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de/2017/02/ausgleichsanspruch-des-abkoemmlings-fuer-die-pflege-des-erblassers/">Ausgleichsanspruch des Abkömmlings für die Pflege des Erblassers</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de">Familienrecht Ehlers</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Familien werden pflegebedürftige Menschen durch ihre Angehörigen gepflegt, um ihnen einen Heimaufenthalt zu ersparen. Erfolgt diese Pflege durch einen Abkömmling, unentgeltlich und in besonderem Maße, so steht unter Umständen diesem pflegenden Kind, sofern die gesetzliche Erbfolge eintritt, für die erbrachten Leistungen ein Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Abkömmlinge zu.</p>
<p><strong>Es müssen also verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:</strong></p>
<p>Der Erblasser muss durch einen Abkömmling, also Sohn oder Tochter, gepflegt worden sein. Das bedeutet, dass zum Beispiel die pflegende Ehefrau keinen Ausgleichsanspruch gegen die Miterben hat.</p>
<p>Die Pflege muss unentgeltlich gewesen sein, das pflegende Kind darf also keine Bezahlung für seine Pflege erhalten haben. Die Pflege muss in besonderem Maße, also über die unter Eltern und Kindern übliche Hilfeleistungen hinaus, erfolgt sein. Anhaltspunkte hierfür sind zum Beispiel die Dauer und der Umfang der Pflegeleistungen. Durch die Pflegeleistung muss das Vermögen des Erblasers vermehrt oder zumindest erhalten worden sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser durch die Pflegeleistung seines Kindes Aufwendungen für bezahlte Pflegekräfte oder für Heimkosten erspart hat. Es muss nach dem Tode des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eingetreten sein, der Erblasser darf also keine <a href="https://www.familienrecht-ehlers.de/testament/">testamentarische Verfügung</a> getroffen haben, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist der Ausgleichsbetrag zu ermitteln, der dem pflegenden Kind gegenüber den Geschwistern bei der Berechnung seines Anteils am Nachlass zusteht. Der Gesetzgeber hat keine Vorschrift erlassen, wie die Höhe dieses Betrages zu berechnen ist. Er hat lediglich bestimmt, dass der Betrag so bemessen sein soll, wie es in Anbetracht der Dauer und des Umfangs der Leistung und dem Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.</p>
<p>Der Ausgleichsberechtigte und seine Geschwister müssen sich also auf einen Betrag einigen, ansonsten ist das Kind, das die Pflegeleistung erbracht hat, darauf angewiesen, seine Ansprüche vor Gericht gegen die Geschwister geltend zu machen. Um solche gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und zur richtigen Berechnung des Anteils am Nachlass, der jedem Erben zusteht, sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.</p>
<hr>
<h3><a href="/">Rechtsanwältin Angelika Ehlers</a><br>
<small><a href="/familienrecht/">Fachanwältin für Familienrecht</a></small></h3>
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