Elternunterhalt

Der Elternunterhalt ist ein typisches Problem des Seniorenrechts. Die Rechtsfrage stellt sich, wie alle Fragen des Seniorenrechts, typischerweise im fortgeschrittenen Alter, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.

Dass Eltern den Unterhalt für ihre Kinder aufbringen müssen, ist allgemein bekannt, allerdings können nach dem Gesetz auch die Kinder verpflichtet sein, ihre bedürftigen Eltern finanziell zu unterstützen – sie könnten zum sogenannten Elternunterhalt herangezogen werden.
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Familienrecht, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB).

Wann müssen Kinder für Eltern den Elternunterhalt zahlen?

Hier gibt es eine Rangfolge der Verpflichteten.
Ist der Elternteil der Unterhalt verlangt, verheiratet, wird ist zunächst der Ehepartner herangezogen.
Nur wenn der Ehepartner den Unterhalt nicht oder nicht vollständig leisten kann, richtet sich der Anspruch gegen die Kinder, sie müssen dann den sogenannten Elternunterhalt leisten.
Hierbei spielen das Familienrecht und das Sozialrecht eine Rolle, da die Sozialbehörden prüfen und darüber entscheiden, wer, wie viel zu zahlen hat.

Wichtig: das Sozialamt kann von den Kindern nur den Unterhalt verlangen, den auch die Eltern selbst verlangen können!

Die Eltern müssen bedürftig sein

Bedürftig sind die Eltern dann, wenn sie ihren Lebensbedarf aus den eigenen finanziellen Mitteln nicht vollständig decken können.
Zu den finanziellen Mitteln, die eingesetzt werden müssen, bevor von den Kindern Elternunterhalt beansprucht werden kann, zählen nicht nur die laufenden monatlichen Einnahmen, wie die Rente, sondern auch das Vermögen.
Die Eltern müssen also, bevor sie gegen ihre Kinder Elternunterhalt geltend machen können, zunächst einmal auf ihr Erspartes zurückgreifen. Sie brauchen sich lediglich einen Schonbetrag in Höhe von Zeit maximal 2.600,00 EUR (Stand August 2017) nicht anrechnen zu lassen.
Auch andere Formen der Geldanlagen, z. B. Aktien, müssen die Eltern einsetzen, bevor sie Elternunterhalt geltend machen können.
Unter Umständen müssen auch Immobilien verwertet werden.

Die Kinder müssen finanziell in der Lage sein, den Elternunterhalt aufzubringen

Sie müssen leistungsfähig sein.

Die Kinder müssen in der Lage sein, den Unterhalt aufzubringen, ohne ihren eigenen Unterhalt, den Unterhalt ihrer Kinder oder den Unterhalt ihrer Ehegatten zu gefährden.

Hierzu muss zunächst das Einkommen des Kindes, das auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, ermittelt werden.

Von seinem Bruttokommen sind zunächst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Es gibt aber noch eine Vielzahl weiterer abzugsfähiger Positionen, wie z. B. Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge des Kindes, sofern auch diese tatsächlich gezahlt werden.
In welcher Höhe diese berücksichtigt werden können, muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden.
Abgezogen werden dürfen aber auch z. B. Zahlungen auf Kreditverträge, sofern die Kredite vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden.

Ob und in welcher Höhe zur Berechnung des Elternunterhaltes weitere Positionen von dem monatlichen Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes abgezogen werden dürfen, kann ebenfalls nur in einer individuellen Prüfung und Beratung festgestellt werden.

Von dem ermittelten Einkommen muss dem alleinstehenden Kind ein Betrag von 1.800,00 EUR als Selbstbehalt verbleiben. Von dem Betrag, den es mehr verdient, muss es 50% als Elternunterhalt einsetzen.

Muss der Ehepartner des Kindes Elternunterhalt für seine Schwiegereltern zahlen?

Ist das unterhaltsverpflichtete Kind verheiratet, so ist zwar der Ehepartner nicht zum Elternunterhalt gegenüber seinen Schwiegereltern verpflichtet. Sein Einkommen spielt jedoch im Rahmen des Familieneinkommens eine Rolle. Hierbei handelt es sich um die zusammengezählten Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seines Ehegatten. Dieses wird nach den Vorschriften im Familienrecht ermittelt.
Der Familienselbstbehalt beträgt 1.800,00 EUR für das unterhaltspflichtige Kind und 1.440,00 EUR für den Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes (Stand August 2017). Der Familienselbstbehalt beträgt also 3.240,00 EUR. Dies setzt allerdings tatsächlich voraus, dass das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führt nicht zur Berücksichtigung beim Selbstbehalt.

Unter Umständen kann ein hohes Einkommen des Ehepartners des Kindes dazu führen, dass das Kind selbst aus Mitteln, die ihm zur Verfügung stehen, Unterhalt zahlen muss, und zwar auch dann, wenn ihm dann weniger als sein Selbstbehalt von 1.800,00 EUR verbleibt.

Muss ein Kind in jedem Fall Elternunterhalt zahlen?

Eltern können unter engen Voraussetzungen ihren Anspruch auf Elternunterhalt verlieren. Das Gesetz verwendet im Familienrecht den zivilrechtlichen Begriff „Verwirkung“.
Verwirkung bedeutet, dass der Anspruch eigentlich besteht, es aber unbillig wäre, wenn die Eltern das Kind wirklich in Anspruch nehmen dürften. Der Grund muss hierbei bei den Eltern liegen. Der prägnanteste Fall der Verwirkung von Elternunterhalt liegt dann vor, wenn der Elternteil selbst früher in vorwerfbarer Weise gegen seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verstoßen hat.
Der Unterhaltsanspruch der Eltern kann aber auch verwirkt sein, wenn die Eltern ihre Bedürftigkeit schuldhaft und in vorwerfbarer Weise selbst verursacht haben. Dies kann z. B. der Fall sein bei Drogen- oder Alkoholmissbrauch. Oder, wenn sie ihr Vermögen verschleudert haben.
Die Frage, ob ein Verwirkungstatbestand vorliegt, muss für jeden Einzelfall individuell geprüft werden.

Insbesondere zu den aufgeworfenen Fragen im Seniorenrecht, bzw. Familienrecht sollten Sie sich unbedingt durch einen Spezialisten beraten lassen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns Ihr Vertrauen schenken!