Scheinvaterregress

Angenommen, es hat sich in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren herausgestellt, dass Sie nicht der leibliche Vater des Kindes sind, dann sollten Sie sich dringend über die Möglichkeit der Geltendmachung von Regressansprüchen informieren!

Der Scheinvaterregress betrifft komplexe Fragen des Abstammungs- und Unterhaltsrechts.

Wichtig: Die rechtliche und die biologische Abstammung eines Kindes können auseinanderfallen!

Das bedeutet, dass im Gesetz dem Kind derjenige Mann als Vater zugeordnet wird, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB).
Das gilt auch dann, wenn er in Wirklichkeit überhaupt nicht der biologische Vater ist!
Also wenn er nicht der Mann ist, von dem das Kind tatsächlich abstammt.

In dem Moment, wo die Vaterschaft des leiblichen Vaters positiv festgestellt wurde, können Unterhaltsansprüche, auch für die Vergangenheit gegen diesen geltend gemacht werden. Eine zeitliche Einschränkung für die Vergangenheit gibt es nicht.

Das bedeutet, dass der Scheinvater, der jahrelang für das Kind aufgekommen ist (womöglich seit seiner Geburt), den Unterhalt, den der biologische Vater hätte bezahlen müssen, von diesem zurück verlangen kann. Dies nennt man Scheinvaterregress.

Die Höhe des Scheinvaterregresses richtet sich nach der Höhe, den der Erzeuger seinem Kind schuldet.

Das ist so zu verstehen, dass die Höhe des Scheinvaterregresses an den Einkommens- und Vermögensverhältnisses des biologischen Vaters gemessen wird (BGH-Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11).

Achtung Verjährungsfalle

Beachten Sie, dass die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre ab gerichtlicher Feststellung bzw. Anerkennung der Vaterschaft beträgt!

Gerne prüfen wir Ihre Rechte.
Wir wissen Ihr Vertrauen zu schätzen und gehen behutsam damit um.