Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Derjenige, der eine Vorsorgevollmacht verfasst, erklärt damit, wer in seinem Namen für ihn handeln soll, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, einen Willen zu äußern oder zu handeln. Anders gesagt, er sorgt vor, damit auch in diesen Fällen seine persönlichen Angelegenheiten in seinem Sinne geregelt werden können.

Wozu benötigt man eine Vorsorgevollmacht?

Jeder Mensch kann, sei es infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder des Alters, in die Lage kommen, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Viele gehen davon aus, dass dann automatisch ihre nächsten Angehörigen für sie handeln dürfen.Das ist aber nicht der Fall!

Wichtig: Ohne Vorsorgevollmacht muss das Gericht ein Betreuungsverfahren einleiten.

Tritt die Situation ein, dass jemand nicht mehr für sich selbst handeln kann, muss also ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet werden, sofern der Betroffene keine Vorsorgevollmacht erstellt hat. Es wird gegebenenfalls ein Betreuer bestellt, dies kann unter Umständen eine Person sein, die der Betroffene oder seine Angehörigen gar nicht kennen. Möglicherweise kann das auch jemand sein, der beruflich eine Vielzahl von Personen betreut und oftmals wenig Zeit für den Einzelnen hat.

Dieser gerichtlich bestellte Betreuer erhält für seine Tätigkeit eine finanzielle Entschädigung, die aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt wird. Das bedeutet, dass in diesem Fall teilweise das Vermögen des Betreuten in fremde Hände fließt, was möglicherweise gar nicht gewollt ist.

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, so entfällt die Notwendigkeit, einen gerichtlich bestellten Betreuer einzusetzen. Der Vollmachtgeber bestimmt selbst die Person, der er vertraut und die für ihn handeln soll, wenn er dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.
Er kann diese Person nach seinem Willen aus dem Kreis seiner Angehörigen, seiner Freunde oder sonstiger Vertrauenspersonen auswählen. Voraussetzung ist, dass der oder die Bevollmächtigte rechtlich in der Lage ist, die Angelegenheiten, in denen er oder sie tätig sein soll, zu regeln.

Wichtig: Der oder die Bevollmächtigte muss geschäftsfähig sein.

Ein minderjähriges Kind des Vollmachtgebers kann daher nicht mit einer Vorsorgevollmacht betraut werden.

Wie verfasst man eine Vorsorgevollmacht so, dass sie rechtlich wirksam ist?

Wichtig: Derjenige der eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss selbst geschäftsfähig sein.

Das bedeutet, dass er volljährig sein muss. Er darf zu dem Zeitpunkt, wenn er die Vorsorgevollmacht verfasst, unter keinen Einschränkungen seiner geistigen Fähigkeiten leiden, die seine Einsichtsfähigkeit behindern. Das heißt, er muss erfassen, was er für den Fall regelt, dass er selbst keine Entscheidungen mehr in seinen persönlichen Angelegenheiten treffen kann. Er muss seine Bestimmungen aus freiem Willen treffen. Außerdem muss er die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilen.

Muss eine Vorsorgevollmacht beglaubigt werden?

Grundsätzlich kann eine Vorsorgevollmacht formfrei erteilt werden, das heißt, sie benötigt zu ihrer Wirksamkeit nicht unabdingbar eine öffentliche Beglaubigung. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn Sie mit Ihrer Vorsorgevollmacht Ihrem Bevollmächtigten die Möglichkeit einräumen, eine Immobilie zu verkaufen, sei es Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung oder auch unbebauter Grundbesitz. Für diesen Fall muss Ihre Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht beglaubigt werden.

Diese Beglaubigung nimmt jeder Notar vor. Sie können sich aber auch an die Betreuungsbehörde Ihrer Kreisverwaltung wenden. Die Betreuungsbehörden sind bei den Landratsämtern der jeweiligen Kreise angesiedelt. Sie dürfen nach § 6 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift vornehmen, die damit dieselbe Wirksamkeit entfaltet, wie die Beglaubigung durch einen Notar. Die Gebühren hierfür betragen bei den Betreuungsbehörden zur Zeit 10 EUR (Stand 01.11.2017).

Was kann man in einer Vorsorgevollmacht regeln?

In einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie Ihrer Vertrauensperson die Berechtigung, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, in denen eine Vertretung zulässig ist. Hierzu zählen unter anderem Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten, Mietangelegenheiten, Annehmen und Lesen von Postsendungen, Vertretung vor Behörden und Gerichten, aber auch Gesundheitsvorsorge und Aufenthalt.

Wichtig: Gerade in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und medizinische Behandlungen sollte aber unbedingt neben der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung erstellt werden!
Lesen Sie hierzu: Patientenverfügung

Die wichtigste Regelung, die Sie in einer Vorsorgevollmacht treffen müssen, ist die Benennung der Person, die Ihre Angelegenheiten für Sie regeln soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können für unterschiedliche Angelegenheiten durchaus unterschiedliche Personen benennen. So können Sie zum Beispiel für die Betreuung Ihres Vermögens eine finanzkundige Person bestimmen, der Sie vertrauen, für Ihre übrigen Angelegenheiten aber einen Ihnen nahestehenden Angehörigen.

Wichtig: Sprechen Sie vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit demjenigen, den Sie bevollmächtigen wollen und stellen Sie sicher, dass diese Person auch bereit ist,die Aufgabe zu übernehmen!

Mit einer richtig aufgesetzten, rechtswirksamen Vorsorgevollmacht vermeiden Sie, dass für Sie eine Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht angeordnet wird. Dafür und insbesondere wegen der weitreichenden Bedeutung einer solchen Vorsorgevollmacht ist es unerlässlich, sich fachkundiger Hilfe zu bedienen.

Mit unserer jahrelangen Erfahrung und Spezialisierung auf diesem Gebiet stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und setzen Ihre Vorstellungen um.