Scheidung

Das Gesetz sieht nach dem Familienrecht vor, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie wieder hergestellt werden kann.
In diesem Fall gilt die Ehe als zerrüttet, unabhängig davon, wie es dazu gekommen ist und wer dafür verantwortlich ist.

Scheidung

Die Scheidung kann nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden

Da es recht schwierig ist, ein Scheitern der Ehe tatsächlich nachzuweisen, knüpft der Gesetzgeber an den Ablauf eines Jahres seit der Trennung an, um das Scheitern der Ehe festzustellen.
Das Trennungsjahr beginnt, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung endgültig auszieht.
Es ist jedoch auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung möglich, wenn Sie sich die Räumlichkeiten aufteilen und jeder seinen eigenen Bereich hat, keine gemeinsame Lebensführung und kein gemeinsames Wirtschaften mehr stattfindet, Sie also eine „Trennung von Tisch und Bett“ vollzogen haben.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und beide Ehepartner die Scheidung möchten, wird das Scheitern der Ehe vom Gericht nach dem Trennungsjahr vermutet.

Häufig wird die Scheidung jedoch nur von einem Ehepartner gewünscht und der andere Ehepartner widerspricht der Scheidung. In einem solchen Fall muss der Scheidungswillige glaubhaft darlegen, dass die Ehe gescheitert ist.
Wenn die Ehepartner bereits seit drei Jahren getrennt leben, ist dies nicht mehr erforderlich, dann wird das Scheitern der Ehe laut Gesetz unwiderlegbar vermutet, unabhängig davon, ob der andere Ehepartner an der Ehe festhalten möchte.

Das Gesetz sieht darüber hinaus eine sogenannte „Härtefallscheidung“ vor, das heißt, eine Scheidung ohne die Trennungsfrist von einem Jahr einzuhalten (sogenannte Blitzscheidung). Diese ist in der Praxis jedoch nur schwer durchzusetzen, da hier bewiesen werden muss, das besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die in der Person des anderen liegen und ein Festhalten an der Ehe als nicht zumutbar erscheinen lassen.

Scheidung muss bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden

Für die Scheidung besteht Anwaltszwang, das heißt, dass die Eheleute sich von einem Anwalt vertreten lassen müssen.
Zuständig für die Scheidung ist das Familiengericht. Wenn die Ehepartner Kinder haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort des Ehepartners, bei dem die Kinder leben.
Bei kinderlosen Ehen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort, wo sich die Ehewohnung befand. Wenn beide Ehepartner zwischenzeitlich an anderen Orten leben, ist das Gericht des Wohnorts des Antragsgegners maßgeblich.

Es müssen verschiedene Voraussetzungen für die Einreichung der Scheidung vorliegen

Der beauftragte Rechtsanwalt reicht den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein.
Das Gericht wird allerdings erst tätig, wenn diejenige Partei, die die Scheidung einreicht, einen Gerichtskostenvorschuss einzahlt. Dieser wird am Ende des Verfahrens ausgeglichen, indem der andere Ehegatte vom Gericht eine Abrechnung über die Hälfte der Kosten zugesendet bekommt.
Für die Einreichung der Scheidung benötigt der Anwalt zumindest die Heiratsurkunde und, falls minderjährige Kinder vorhanden sind, die Geburtsurkunden der Kinder und die Einkommensnachweise der Ehegatten.
Sofern weitere Unterlagen für die Scheidung benötigt werden, wird Ihr Anwalt Ihnen dies mitteilen.
Jeder Ehegatte kann die Scheidung einreichen ohne Rücksicht auf Verschulden

Häufig wird die Frage gestellt, wer von beiden die Scheidung einreichen soll/muss.
Es macht keinen Unterschied, wer die Scheidung einreicht, es ist nur zu bedenken, dass derjenige, der den Antrag auf Scheidung stellt, die Gerichtskosten vorschießen muss, die er am Ende des Verfahrens jedoch zur Hälfte zurück bekommt.
Nach dem Einreichen der Scheidung und Einzahlung der Gerichtskosten führt das Gericht den Versorgungsausgleich durch

Der Antragsgegner bekommt den Scheidungsantrag zugestellt und das Gericht sendet beiden Parteien jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu, der automatisch seitens des Gerichts mit der Scheidung zusammen geregelt wird. Der Gesetzgeber will hiermit die Ehepartner im Rentenalter gleichstellen und behandelt sie so, als ob sie während der Ehe gleich viele Rentenbeiträge eingezahlt hätten. Dies geschieht dadurch, dass die Rentenansprüche beider ermittelt und jeweils die Hälfte dem anderen Ehepartner gutgeschrieben werden.
Den Versorgungsausgleich führt das Gericht bei jeder Scheidung automatisch durch, Ausnahmen gelten nur für den Fall, dass die Ehe bei Einreichung des Scheidungsantrages weniger als drei Jahre bestand. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehepartners durchgeführt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Erklärung beider Rechtsanwälte vor Gericht auszuschließen oder den Ausschluss vor der Scheidung von einem Notar notariell beurkunden zu lassen.
Durch einen gesonderten Antrag einer der Ehegatten können noch weitere sogenannte Scheidungsfolgesachen durch das Gericht geregelt werden, dies sind der Ehegattenunterhalt, der Kindesunterhalt, das Sorgerecht für die Kinder, der Zugewinnausgleich sowie die Rechte an der Ehewohnung und des Hausrats. Eine Regelung dieser Punkte mit der Scheidung ist immer dann erforderlich, wenn die Eheleute sich über Einzelheiten nicht einigen können.

Wenn all dies vorbereitet ist, legt das Gericht einen Termin für die Scheidung fest, an dem beide Beteiligte teilnehmen müssen. Der Richter hört sie dann zum Trennungszeitpunkt, und der Frage, ob sie geschieden werden möchten, an. Wenn Einvernehmen besteht, stellt der Richter durch Beschluss fest, dass die Ehe geschieden wird.