Umgangsrecht – was ist das?

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind (§ 1684 BGB). Das Umgangsrecht dient dazu, den Kontakt des Kindes zu den Personen, die ihm besonders nahe stehen, anzubahnen, aufrecht zu erhalten und zu fördern.

Dem Kind sollen insbesondere auch nach Trennung und Scheidung seiner Eltern die gewachsenen familiären Beziehungen so weit wie möglich erhalten bleiben. Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dient in der Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine Entwicklung.

Wie darf das Umgangsrecht ausgeübt werden?

Das Umgangsrecht berechtigt den ausübenden Elternteil in erster Linie dazu, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Neben den persönlichen Begegnungen gehören dazu auch der Brief-, E-Mail- und der Telefonkontakt.

Das Umgangsrecht an den Wochenenden sollte zwischen den Eltern möglichst einvernehmlich geregelt werden.

Das Gesetz enthält keine genauen zeitlichen Vorgaben für die Ausübung des Umgangsrechts. Üblicherweise wird der Umgang an jedem zweiten Wochenende ausgeübt. Die Dauer und Ausgestaltung des Umgangs hängt vor allem von dem Alter des Kindes und der Entfernung der Wohnorte ab.

Das Umgangsrecht an den Feiertagen sollte zwischen den Eltern möglichst einvernehmlich geregelt werden.

Eine Möglichkeit ist zum Beispiel, dass das Kind den Heilig Abend bei einem und den 1. (und oder 2.) Weihnachtsfeiertag bei dem anderen Elternteil verbringt. Häufig wird auch festgelegt, dass das Kind Weihnachten bei der Mutter und Ostern beim Vater ist, oder umgekehrt. Oder das Kind hält sich an bestimmten Feiertagen im jährlichen Wechsel bei Mutter und Vater auf. Denkbar ist auch die Aufteilung aller Feiertage des Jahres.

Das Umgangsrecht in den Ferien sollte zwischen den Eltern möglichst einvernehmlich geregelt werden.

Der nichtbetreuende Elternteil hat einen Anspruch darauf, zumindest einen Teil der Ferien mit dem Kind zu verbringen. Die Eltern können auch vereinbaren, dass die Ferien grundsätzlich geteilt und nach vorheriger Absprache geregelt werden. Hier gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben. Die Planung sollte dann der Arbeitssituation und Urlaubsplanung beider Elternteile gerecht werden.
Häufig wird auch die hälftige Teilung der Sommerferien und der Aufenthalt in den kompletten Osterferien und in den kompletten Weihnachtsferien im jährlichen Wechsel vereinbart.

Es gibt viele Gestaltungsmöglichkeiten, maßgeblich ist immer, welche Regelung dem Kindeswohl am besten gerecht wird. Hierbei spielt insbesondere das Alter des Kindes und die Entfernung der Wohnorte der Eltern voneinander eine Rolle.
Zum Recht des Umgangs gehört auch, dass der betreffende Elternteil den Aufenthalt des Kindes während des Umgangs bestimmen darf.
Dazu gehört grundsätzlich auch, mit dem Kind zu verreisen.

Einschränkungen gibt es hier allerdings, wenn es sich um außergewöhnliche Reisen, z. B. an einen außergewöhnlichen Ort oder mit einem außergewöhnlichen Verkehrsmittel handelt oder mit ihm gefährliche Sportarten geplant sind.
All dies muss im jeweiligen Einzelfall abgewogen werden.

Was passiert, wenn sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen können?

Schätzt zum Beispiel der eine Elternteil die Gefahr für eine Urlaubsreise größer ein als der andere und möchte die Urlaubsreise verhindern, kann dies durch einen Antrag beim Familiengericht geklärt werden.

Auch wenn sich die Eltern über die Wochenendregelung und/ oder Ferienregelung nicht einigen können, und auch die Vermittlung durch das Jugendamt keine Klärung bringt, kann ein Verfahren beim Familiengericht eingeleitet werden um eine Regelung zu treffen.

Das Gericht wird zunächst versuchen, eine einvernehmliche Umgangsregelung herbei zu führen. Häufig macht das Gericht hierzu Vorschläge. Nur wenn die Fronten so verhärtet sind, dass eine Einigung nicht möglich ist, kommt es zu einer gerichtlichen Entscheidung, in der der Umgang vollstreckbar festgelegt wird.

Eine gerichtliche Entscheidung sowie ein gerichtlich gebilligter Vergleich können bei Zuwiderhandlung mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft belegt werden.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der betreuende Elternteil das Kind dem Umgangsberechtigten zur Ausübung des Umgangs nicht herausgibt oder auf sonstige Weise den Umgang vereitelt.

In Bezug auf das Umgangsrecht gibt es viele unterschiedliche Fallgestaltungen und damit verbundene offene Fragen.

Mit langjähriger Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht werden sie hierüber ausführlich beraten. Vereinbaren Sie einen Termin, damit wir Ihren Fall gemeinsam durchgehen und das weitere Vorgehen besprechen.