Erbrecht

Das Erbrecht regelt die Sachverhalte nach dem Tod eines Menschen. Es betrifft vor allem das Erbe und die damit verbundenen Nachlässe und Pflichten für die Angehörigen. Um unnötige Kosten und Erbstreitigkeiten nach dem Tod zu vermeiden, lassen sich heute viele Punkte schon vorab regeln. Hierzu bietet das Erbrecht in solchen Fällen folgende Themen an:

  • Testament
  • Erbvertrag
  • Vermächtnis

Erbe

Durch ein Erbe können aber auch Kosten und Streitigkeiten entstehen, die auf Ihre Nachkommen – die Erben zukommen können. Deswegen raten wir, sich frühzeitig über die Folgen und rechtliche Möglichkeit zu den folgenden Themen zu informieren:

  • Gesetzliche Erbfolge
  • Pflichtteil
  • Haftung des Erben für die Schulden
  • Kosten der Bestattung und Grabpflege

Nutzen Sie die Gelegenheit und lassen Sie sich beraten. Wenn Sie alles vorher geregelt haben, dann können Sie ruhigen Gewissens in Ihre Zukunft und die Zukunft Ihrer Nachkommen schauen.

Die häufigsten Fragen im Erbrecht

Das Thema „erben“ ruft bei den Betroffenen viele Fragen auf. An dieser Stelle sind die häufigen Fragen kurz erläutert.

Wie muss ein Testament verfasst sein, damit es wirksam ist?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Man kann entweder ein privatschriftliches Testament oder ein notarielles Testament errichten.

  • Ein privatschriftliches Testament ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Erblasser
    es eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben hat. Diese
    Bedingungen schreibt das Gesetz als unerlässlich vor. Außerdem ist es wichtig,
    Ihren Namen und das Datum anzugeben.
  • Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie ein notarielles Testament mit Hilfe eines Notars verfassen. Dieses müssen Sie unterschreiben und der Notar beurkundet das Testament. Nur beim notariellen Testament ist der Einsatz eines Computers zulässig.

Notarielles Testament und handschriftliches Testament sind gleichrangig. Allerdings ist von Bedeutung, dass das jüngst datierte wirksame Testament gültig ist, egal ob es handschriftlich oder vom Notar aufgesetzt wurde. Ein notarielles Testament ist in keiner Weise „sicherer“ oder „besser“ als ein handschriftliches. Der Vorteil eines notariellen Testaments ist lediglich eine – hoffentlich zutreffende – Beratung. Allerdings verursacht ein notarielles Testament nicht unerhebliche Kosten, die sich nach dem vorhandenen Vermögen richten.

Kann jemand, der unter Betreuung steht, ein Testament errichten?

Eine unter Betreuung stehende Person kann durchaus ein wirksames Testament errichten. Der sogenannte Einwillungsvorbehalt erstreckt sich nicht auf das Testament.

Die Anordnung einer Betreuung hat keinen Einfluss auf die Testierfähigkeit.

Das Testament ist nur dann nicht wirksam, wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann.  Er kann dann kein neues Testament erstellen und kein bestehendes ändern.

Wo sollte man ein Testament sicher aufbewahren?

Das Bankschließfach ist kein sicherer Ort, denn wenn die vermeintlichen Erben mit einem möglicherweise „falschen Erbschein“ das Schließfach öffnen, kann das Testament dabei untergehen. Zu Hause aufzubewahren ist auch keine Lösung, denn dabei ist der Untergang bei Brand oder Wohnungsentrümpelung oder Entwendung vorprogrammiert.

Der sicherste Weg der Aufbewahrung ist die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht.

Kann nur Vermögen vererbt werden?

Nein, auch beispielsweise Schadensersatzansprüche, Anwartschaften oder Urheberrechte sind vererbbar, allerdings auch die bestehenden Verbindlichkeiten!

Was ist ein Berliner Testament?

Mit einem Berliner Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zum Alleinerben ein. Damit sind alle Verwandten des jeweiligen Partners, die ein gesetzliches Erbrecht haben, von der Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings steht den Kindern ein Pflichtteilsanspruch zu.
Verstirbt ein Ehepartner kinderlos, so haben sogar seine Eltern einen Pflichtteilsanspruch.

Erbt der überlebende Ehegatte automatisch alles, wenn keine Kinder da sind?

Nein, wenn kein Testament vorliegt, erben bei Verheirateten, kinderlosen Paaren immer auch die Eltern des Erblassers mit und bilden mit dem Überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Wenn die Eltern nicht mehr leben, rücken die Geschwister nach.

Wie kann man nachweisen, dass man Erbe geworden ist?

Der Erbe muss gegenüber Versicherungen, Behörden oder Banken nachweisen, dass er Erbe geworden ist. Er hat zum einen die Möglichkeit, diesen Nachweis durch die Vorlage eines Erbscheins zu erbringen.

Ein notarielles Testament oder Erbvertrag gilt in der Regel ebenfalls als ausreichender Nachweis des Erbrechts.

Auch eine beglaubigte Kopie eines notariellen Testaments mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll wird im allgemeinen als Nachweis akzeptiert. Beim handschriftlichen Testament kann die Bank, Versicherung usw. im Einzelfall eine beglaubigte Kopie akzeptieren, muss dies aber nicht!

Können Ehegatten und Kinder enterbt werden?

Nein, nicht alle gesetzliche Erben lassen sich vom Nachlass ausschließen.
Das Wort „enterben“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als im juristischen. Im Erbrecht bedeutet „enterben“ nur, dass ein Nachkomme (oder Ehegatte), der bei der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge kommen würde, im Erbfall eben nicht „Erbe“ wird. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser gar nichts bekommt, sondern dass dieser zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Angehörigen (pflichttteilsberechtigt sind Ehegatten und Kinder, bei Kinderlosen die Eltern!!) Nachkommen (insbesondere Ehegatte und Kinder) zählt.
Damit steht diesen ein Pflichtteil zu.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegen den oder die Erben ein Geldanspruch auf die Hälfte dessen, was ihm bei einer gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte, zu.

Ein Entzug des Pflichtteils ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser oder diesem nahe stehenden Personen eine Straftat begangen hat.

Wem steht ein Pflichtteil zu?

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist beschränkt auf die nächsten Angehörigen des Erblassers.

Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), seine Eltern und sein Ehepartner.

Kann man den Erbteil oder den Pflichtteil des Ehegatten oder der Kinder durch Schenkungen zu Lebzeiten reduzieren?

Geschenke sind auf den Erbteil oder den Pflichtteil nur anzurechnen, wenn der Erblasser dies zum Zeitpunkt der Schenkung ausdrücklich so bestimmt hat. Diese Bestimmung muss dem Beschenkten gegenüber mit einer ausdrücklichen Erklärung zugehen. Ansonsten findet keine Anrechnung auf den Erbteil oder den Pflichtteil statt.
Anders verhält es sich, wenn der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. In diesem Fall werden Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet, derjenige der Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht, muss sich aber selbst erhaltene Schenkungen zurechnen lassen, auch wenn das der Schenker nicht so bestimmt hat.

Kann das gemeinschaftliche Testament von jedem der Ehegatten und jederzeit widerrufen werden?

Ja, unter Lebenden ist der Widerruf des gemeinsam verfassten Testamentes jederzeit möglich. Der Widerruf ist eine einseitige Erklärung eines der Ehegatten, die zu ihrer Wirksamkeit notariell beglaubigt sein muss.
Sie muss dem anderen Ehepartner zugehen.

Ist einer der Ehepartner bereits verstorben, lässt sich das Berliner Testament nicht mehr ändern!

Ist es zulässig, die Erbeinsetzung im Testament unter eine Bedingung zu stellen?

Dies ist durchaus möglich. Der Erblasser kann beispielsweise bestimmen, dass das Erbe erst dann einsetzt, wenn die jeweilige Bedingung eingetreten ist oder erfüllt wurde, beispielsweise, dass der Erbe ein bestimmtes Alter erreicht hat, verheiratet ist oder ein bestimmtes Studium erfolgreich absolviert hat, etc.

Oder er kann bestimmen, dass der Erbe seine Erbschaft sofort bekommt, aber bestimmte Bedingungen erfüllen muss um sie zu behalten, wie beispielsweise nicht wieder zu heiraten.
Verstößt der Erbe gegen diese Bedingungen, muss er die Erbschaft wieder herausgeben.

Der Erblasser kann die Erbeinsetzung unter einer Bedingung vornehmen und so auf ein Verhalten des Erben einwirken.

Kann man den Pflichtteil verlangen, wenn man das Erbe ausgeschlagen hat?

Nein, wer die Erbschaft ausschlägt, verliert auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil!

Fällt eine Lebensversicherung des Erblassers immer in den Nachlass?

In der Regel ist in der Versicherungspolice ein Bezugsberechtigter für den Fall des Todes benannt. Die Versicherungssumme wird an den in der Versicherung genannten Bezugsberechtigten ausgezahlt.

Nur wenn in der Police ausnahmsweise kein Bezugsberechtigter benannt ist, steht den Erben die Versicherungssumme zu. Allerdings können Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich verlangen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich angeordnet hat.

Kann der Ehegatte nach der Scheidung noch an das Vermögen des geschiedenen Ehegatten gelangen?

In der Tat ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn beispielsweise die Ehefrau nach der Scheidung verstirbt und ihr gesamtes Vermögen der gemeinsamen Tochter hinterlassen hat und diese Tochter nach ein paar Jahren kinderlos verstirbt, erbt ihr Vater nach der gesetzlichen Erbfolge das komplette Vermögen, wenn diese kein Testament errichtet hat.

Wichtig: Wer vermeiden will, dass der Ex-Partner doch noch an den kompletten Nachlass kommt, muss durch testamentarische Regelung, z.B. Vor- und Nachbarschaft, Vorsorge treffen.

Erhalten nichteheliche Kinder nur den Pflichtteil?

Nichteheliche und eheliche Kinder sind im Erbrecht gleichgestellt, d. h. nichteheliche Kinder sind genauso erbberechtigt, wie eheliche Kinder.

Spielt der Güterstand der Ehegatten im Erbfall eine Rolle?

Haben die Ehegatten nichts anderes geregelt, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen (Kindern, Enkeln) die Hälfte des Nachlassvermögens. Im Falle der Gütertrennung hängt der Erbteil des hinterbliebenen Ehegatten von der Zahl der mit erbenden Kinder ab. Er erbt dann nicht die Hälfte des Nachlasses, sondern nur eine Quote.

Der Güterstand hat aber sehr wohl Einfluss auf das Erbrecht!

Muss man das Erbe ausdrücklich annehmen?

Ein Erbe muss man gar nicht annehmen. Wer hingegen nicht erben will, muss gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Todesfalls die Erbschaft ausschlagen.

Müssen sich die Erben um die Grabpflege kümmern?

Nur die Bestattung und die Erstausstattung des Grabes gehören zu den sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Zur Grabpflege sind die Erben nicht verpflichtet.

Hat der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers ein Auskunftsrecht über dessen Vermögen?

Zwar besteht häufig ein Interesse der Erben auf Auskunft, wenn der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt oder veräußert. Trotzdem besteht ein solcher Auskunftsanspruch vor Gericht nicht. Dahinter steht die Überzeugung, dass es in keinem Fall schon Gefeilsche über Hab und Gut des Erblassers geben darf, bevor er gestorben ist.

 

Für diese und weitere Fragen stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz und Erfahrung im Erbrecht gerne zur Verfügung.