Güterrecht

Das Güterrecht regelt als Teilbereich des Familienrechts die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt insofern nur drei Güterstände:

Das Güterrecht regelt, ob und welches Vermögen zwischen den Ehegatten bei Heirat oder während der Ehe und darüber hinaus bei der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen wird. Anders formuliert, es regelt im Detail,

  • wer das Vermögen verwaltet
  • wer das Vermögen nutzen darf
  • wie es mit der Schuldenhaftung aussieht

Wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Um die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren zu können, muss ein Ehevertrag geschlossen werden, der allerdings notariell beurkundet werden muss.

Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft ändert sich durch die Heirat zunächst nichts an den Vermögensverhältnissen. Das Vermögen der Ehegatten, das vor der Heirat vorhanden war, wird kein gemeinschaftliches Vermögen. Jedem Ehegatten verbleibt das ihm gehörende Vermögen. Das gilt außerdem auch für Vermögen, das er oder sie nach der Heirat erbt oder geschenkt bekommen hat. Erst bei der Scheidung einer Ehe ohne Ehevertrag wird das Vermögen bei der Zugewinngemeinschaft dann aufgeteilt.

Das während der Ehe hinzugekommene Vermögen nennt man Zugewinn. Geldvermögen, Immobilien und Gegenstände, wie Autos, wertvolle Möbel, Sammlungen etc. werden gegebenenfalls nach ihrem Wert geteilt.

Wie genau dieser Zugewinnausgleich berechnet wird, erfahren Sie unter: Zugewinnausgleich.

Gütertrennung

Sofern die Ehegatten im Güterrecht die Gütertrennung vereinbart haben, findet bei der Heirat keine Vermögensübertragung statt. Bei der Scheidung ist das hinzugewonnene Vermögen deswegen nicht auszugleichen. Das bedeutet, das angesammelte Geldvermögen, Immobilen sowie andere Gegenstände verbleiben bei der jeweiligen Person, welche diese erworben hat.

Gemeinsam erworbene Gegenstände wie z.B. Immobilien, Luxusgüter oder Autos müssen allerdings aufgeteilt werden, falls nichts anders in einer Notariellen Vereinbarung wie z.B. dem Ehevertrag, der Trennungsvereinbarung oder der Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart wurde.

Gütergemeinschaft

Soweit die Ehegatten im Güterrecht die Gütergemeinschaft wählen, so wird das jeweilige Vermögen dagegen zum gemeinschaftlichen, gesamthänderischen Vermögen, außer wenn einzelne Gegenstände ausgeschlossen werden (Sondergut § 1417 BGB).
Gütergemeinschaft wurde früher vor allem bei landwirtschaftlichen Betrieben vereinbart und kommt heute im Grunde genommen nur noch selten vor.
Übrigens haftet ausschließlich bei der Gütergemeinschaft der Ehegatte oder die Ehegattin grundsätzlich für alle Schulden des anderen aus dem gemeinschaftlichen Vermögen (§ 1437 Abs. 1 BGB).

Auf jeden Fall ist das Güterrecht bei der Gütergemeinschaft ist ein schwieriges und komplexes Thema. Demzufolge sollten Sie sich von einem Spezialisten beraten lassen. Wir informieren Sie über die typischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Wahl des für Sie passenden Güterstandes. Oder klären Sie über die Folgen bei Trennung und Scheidung auf, damit Sie zu Ihrem Recht kommen!