Trennungsunterhalt

Im Familienrecht unterscheidet man beim Ehegattenunterhalt zwischen dem Trennungsunterhalt und dem Geschiedenenunterhalt (auch nachehelicher Unterhalt genannt).

Die Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind in § 1361 BGB wie folgt geregelt:

Die Ehepartner müssen getrennt voneinander leben

Trennung im Sinne des Gesetzes bedeutet die Trennung von Tisch und Bett, das heißt, die häusliche Gemeinschaft muss beendet sein und einer der Ehegatten möchte diese erkennbar nicht mehr herstellen.

Die Durchführung der Trennung ist unproblematisch, wenn einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht und eine eigene Wohnung bezieht. Für die Trennung ist dies jedoch nicht erforderlich, da die Ehepartner auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben können.

Erfolgt die Trennung innerhalb der Ehewohnung, müssen die Eheleute sich die Räumlichkeiten aufteilen und idealerweise einen Zeitplan zur Nutzung der gemeinsamen Räume, wie zum Beispiel Küche und Bad erstellen. Es darf beim Getrenntleben kein gemeinsames Wirtschaften, wie zum Beispiel Kochen und gemeinsames Essen, Wäsche waschen und ähnliches erfolgen.

Wichtig ist auch, dass die wirtschaftliche Entflechtung zumindest eingeleitet wird. Das bedeutet, dass die Eheleute ihre gemeinsame Konten und Verträge auflösen.

Die Trennung beginnt in dem Zeitpunkt, indem einer der Ehegatten dem anderen seinen Trennungswunsch mitteilt und diesen auch tatsächlich durchführt.

Praxistipp: Um den Trennungszeitpunkt, sowohl für den Unterhaltsanspruch als auch im Scheidungsverfahren für den Beginn des Trennungsjahres, dokumentieren zu können, ist es sinnvoll, dass der Ehepartner, der sich trennen will, dem anderen sein Trennungswunsch schriftlich mitteilt. Oft ist es erforderlich, dass der Zugang dieses Schriftstückes an den anderen Ehepartner nachgewiesen werden kann. Deshalb sollte die Übergabe des Schriftstücks unter Zeugen, Zustellung durch einen Bekannten als Boten oder Zusendung mittels Einschreiben per Rücksein erfolgen, um das Trennungsdatum nachweislich bekannt zu geben.

Ein Ehepartner muss besser verdienen und leistungsfähig sein.

Grundsätzlich steht dem schlechter verdienenden Ehepartner 3/7 aus der Differenz der beiden Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Die anderen 4/7 erhält der Unterhaltsschuldner. Diesem steht als Arbeitsanreiz ein zusätzliches 1/7 als sogenannter Erwerbstätigenbonus zu.

Die tatsächliche Handhabung variiert teilweise in den verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken.

Ein Trennungsunterhaltsanspruch kann auch bei gleich hohem Einkommen der Ehegatten bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einer der Ehegatten ein Kind bis zu drei Jahren betreut und er deswegen eigentlich nicht arbeiten müsste. Daher wird diesem Ehegatten ein Teil seiner Einkünfte als sogenannte „überobligatorische Einkünfte“ belassen. Der andere Teil seines Nettoeinkommens fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein.

Überobligatorische Einkünfte sind beispielsweise auch aus Erwerbstätigkeit über das Renteneintrittsalter hinaus.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur bei Leistungsfähigkeit des besser Verdienenden.

Dem besser verdienenden Ehegatten muss ein Existenzminimum verbleiben, mit dem er seinen Eigenbedarf bestreiten kann.
Der sogenannte „Selbstbehalt“ beträgt gegenüber dem getrenntlebenden (oder geschiedenen) Ehegatten monatlich 1.200,00 € (die–Duesseldorfer–Tabelle), Stand 01.01.2018.

Bei der Prüfung der „Leistungsfähigkeit“ sind stets die Unterhaltsansprüche etwaiger minderjähriger Kinder zu berücksichtigen. Diese sind immer vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt. Das gleiche gilt für Kinder bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Erst wenn die Unterhaltsansprüche der Kinder bedient sind, kommt der Ehegattenunterhalt zu tragen, der jedoch stets begrenzt wird durch den oben genannten Selbstbehalt.

Der Trennungsunterhalt endet einen Tag vor Rechtskraft der Scheidung.

Danach kommt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch (Geschiedenenunterhalt) in Betracht, der unter wesentlich strengeren Voraussetzungen als der Trennungsunterhalt steht.

Lesen Sie dazu: nachehelicher Unterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich nur für das erste Trennungsjahr.

Während des ersten Trennungsjahres will der Gesetzgeber, dass die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten aufrecht erhalten bleiben sollen, die während der Ehe bestanden haben.

Während des Trennungsjahres muss keiner der Ehegatten an seinen finanziellen Verhältnissen etwas ändern. Ausgenommen hiervon sind Ehen von kurzer Dauer.

Davon zu trennen sind diejenigen Fälle, in denen auch über einen längeren Zeitraum als ein Jahr Unterhalt in der Trennungszeit verlangt werden kann.

Dies ist der Fall, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa die Betreuung minderjähriger Kinder bis zum dritten Lebensjahr oder eine Ehe von langer Dauer.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch enden, weil er wegen grober Unbilligkeit verwirkt ist.

Verwirkung liegt insbesondere vor bei Straftaten gegen den Unterhaltsverpflichteten oder dem Eingehen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft.

Welche Ansprüche gehören zum Trennungsunterhalt?

  • Elementarunterhalt
  • Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, sofern keine Mitversicherung über den anderen Ehegatten oder eine eigene Krankenversicherung besteht
  • Altersvorsorge und Kosten einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
  • etwaiger trennungsbedingter Mehrbedarf, zum Beispiel für Umzugskosten oder der durch die Trennung bedingten neuen Wohnungseinrichtung
  • etwaiger Mehrbedarf wie zum Beispiel wegen Krankheit oder einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Umschulung oder Fortbildung.

Praxistipps:

  • Die Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die Vergangenheit ohne Inverzugsetzung ist nicht möglich!
    Der Schuldner muss ab einem fest bestimmten Termin zur Zahlung oder zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden sein.
  • Zuviel gezahlter Unterhalt für die Vergangenheit kann nur zurück gefordert werden, wenn Sie die „Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung“ überweisen.
  • Der Trennungsunterhalt kann abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten ändern. Häufigster Fall ist die Steuerklassenänderung im Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt.

Erfahrungsgemäß gibt es gerade im Unterhaltsrecht einen großen Beratungsbedarf.

Die Klärung Ihrer persönlichen Fragen ist unser Anliegen!

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