Vermögensauseinandersetzung

Bei der Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten geht es um die wirtschaftliche Entflechtung, somit um die Auseinandersetzung des während der Ehe gemeinsam erworbenes Vermögens der Ehegatten. Genauer gesagt geht es darum, das Vermögen aufzuteilen, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört, wohingegen Vermögen, das im Alleineigentum eines Partners steht, auch weiterhin dessen alleiniges Eigentum bleibt.

Die Ehepartner sind in vielfacher Hinsicht miteinander wirtschaftlich verbunden.

In der Praxis handelt es sich beispielsweise um Immobilien sowie gemeinsame Bankkonten.

Darüber hinaus stellt sich bei der Vermögensauseinandersetzung häufig die Frage, was mit Schenkungen und Zuwendungen während der Ehe passiert. Ein Ehepartner ist davon ausgegangen, dass die Ehe Bestand haben wird. Aufgrund dessen fragt er sich dann, ob er diese Zuwendungen im Falle einer Trennung, bzw. Scheidung zurück verlangen kann.

Kredite und finanzielle Verpflichtungen

Es stellt sich bei der Vermögensauseinandersetzung außerdem häufig die Frage, was zum Beispiel mit Krediten oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen passiert, die beide Ehepartner gemeinschaftlich eingegangen sind. Auch hierüber muss eine Regelung gefunden werden. Beispielsweise übernimmt der eine Ehegatte den Kredit und der andere zahlt ihm infolgedessen einen finanziellen Ausgleich.

Gemeinsames Vermögen

Im Hinblick auf gemeinsame Bank- und Bausparkonten erfolgt die Vermögensauseinandersetzung dementsprechend, dass sich die Ehegatten zunächst einigen, wer diese übernimmt und demgegenüber der andere aus der Haftung entlassen wird. Das bedeutet einerseits zunächst, dass der übernehmende Ehegatte den anderen intern von der Haftung freistellt. Außerdem muss er erklären, dass er wegen dieser Konten in Zukunft keine Forderungen mehr an ihn stellen wird. Andererseits muss der übernehmende Ehegatte dann dafür sorgen, dass auch die Bank bzw. die Bausparkasse den anderen von der Haftung freistellt. Diese müssen also gegenüber dem ausscheidenden Ehegatten darauf verzichten, in Zukunft aus dem Vertrag, den dieser ursprünglich mit unterschrieben hat, Forderungen zu stellen.

Ansonsten ist es nämlich so, dass ein Ehegatte, der ein gemeinsames Darlehen übernimmt, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung einen sogenannten Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat. Das heißt, er kann, wenn er das Darlehen alleine zurück bezahlt, somit von dem anderen Ehegatten die Hälfte zurück verlangen.

Sofern dies nicht gewollt ist, da der zurückzahlende Partner das gemeinsame Haus, zum alleinigen Eigentum erhält, muss hierüber unbedingt eine Regelung getroffen werden.

Übrigens sollten Sie direkt, wenn Sie sich über die Vermögensauseinandersetzung geeinigt haben, eine Scheidungsfolgenvereinbarung vor einem Notar abschließen, damit Sie eine Rechtsverbindlichkeit darüber erzielen.

Zu den Einzelheiten dazu siehe: Scheidungsfolgenvereinbarung

Auf jeden Fall helfen wir Ihnen gerne dabei und setzen Ihre Vorstellungen um.