Wenn ein Partner pflegebedürftig wird und zu Hause nicht mehr zurecht kommt, sodass er in ein Pflegeheim muss, stellt sich oftmals die Frage, wer für die fehlenden Kosten aufkommen muss, insbesondere dann, wenn ein Paar nicht miteinander verheiratet ist.

Übernahme Pflegekosten durch Sozialhilfe: Zunächst muss auf eigenes Vermögen zurückgegriffen werden

Wenn es erforderlich ist, dass eine Person Hilfe zur Pflege als Sozialhilfe beantragt, muss diese ihr eigenes Einkommen und das Vermögen (bis auf einen Schonbetrag) zunächst selbst einsetzen.

Leistungsberechnung berücksichtigt Vermögen von Ehepartnern und Lebenspartnern

Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht um die Kosten zu decken, berücksichtigen die Sozialhilfemitarbeiter bei der Leistungsberechnung das Vermögen des nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartners.
Da im Sozialhilferecht Ehepartner und Lebenspartner gleichermaßen als – vereinfacht gesagt – Bedarfsgemeinschaft gelten, hat dies zur Folge, dass auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bis auf einen Restbetrag von 3.200,00 € das gesamte Vermögen für den Heimaufenthalt eines Lebenspartners eingesetzt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige eigene Kinder hat!

Tipp bei drohender Kostenübernahme: Ausziehen und Lebensgemeinschaft ablehnen!

Damit muss auch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft damit rechnen, dass dem nicht ehelichen Partner das Fortbestehen einer Einsatzgemeinschaft zugerechnet wird, bei der man Einsatz und Verwertung des Vermögens für zumutbar hält, wenn

  • nicht ausdrücklich eine Lösung aus der Beziehung, zum Beispiel durch Aufgabe oder Räumung der Wohnung dokumentiert und nachgewiesen wird, dass der nicht eheliche Partner den Einsatz seines Vermögens verweigert (SG Karlsruhe vom 14.08.2015 – Az.S I SO 1225/15).

Der Einsatz des eigenen Vermögens für die Heimunterbringung des Partners kann also vermieden werden, indem man die Wohngemeinschaft aufgibt und in eine eigene Wohnung zieht und klar zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen und man den finanziellen Einsatz des eigenen Vermögens verweigert.


Rechtsanwältin Angelika Ehlers
Fachanwältin für Familienrecht

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