Diese spannende Frage hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.01.2022 – XII ZB
183/21 geklärt und grundsätzlich bejaht.

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
folge die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen vor
der Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene Abstammung bei der Ausgestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen den Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen.

Mit dem Auskunftsanspruch wird eine Rechtsposition von ganz erheblicher verfassungsrechtlicher
Bedeutung, nämlich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, gestärkt.

Der BGH führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass im vorliegenden Fall die Antragsgegnerin
wegen der Adoption der Antragstellerin und dem aus § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB folgenden Erlöschen des
rechtlichen Eltern — Kind — Verhältnisses aufgrund Adoption nicht mehr die rechtliche Mutter der
Antragstellerin ist, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Denn das Auskunftsschuldverhältnis
zwischen Kind und Mutter sei vor der Adoption entstanden. Würde man dies anders sehen, würde
die Adoption hinsichtlich des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung zu einer nicht
gerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Kindern führen, deren rechtliche Eltern — Kind
Beziehung zu ihrer leiblichen Mutter fortbesteht.

Im Einzelfall ist allerdings stets zu prüfen, ob Abwägungsgesichtspunkte, d. h. konkrete Belange der
leiblichen Mutter vorliegen, die dem Auskunftsanspruch mit Blick auf ihr ebenfalls
verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre dazu führen
können, das Bestehen des Auskunftsanspruchs zu verneinen.

Die bloße Mitteilung, man könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, reiche aber nicht aus,
so der BGH, wobei entscheidend sei, ob es entsprechende Nachfragemöglichkeiten gebe.


Rechtsanwältin Angelika Ehlers
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