Die Einschränkungen im täglichen Zusammenleben, die infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid 19 Virus erfolgen, haben weitreichende Auswirkungen nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch auf das Zusammenleben in Ehe und Familie. Viele Ehen zerbrechen unter dem Druck der vielfachen Belastungen, die Anzahl der Trennungen und Scheidungen steigt deutlich an.
Trennungsjahr
Hat sich ein Ehepaar entschlossen, sich scheiden zu lassen, muss es zunächst das sogenannte „Trennungsjahr“ zurücklegen. Nur nach erfolgtem Trennungsjahr stellt das Familiengericht das Scheitern der Ehe als Voraussetzung für die Scheidung fest.
Eine Ausnahme ist der sogenannte „Härtefall“, der dann vorliegt, wenn dem scheidungswilligen Ehepartner selbst das Trennungsjahr nicht mehr zumutbar ist aus Gründen, die der andere Ehepartner zu vertreten hat. Hier müssen leider in Zeiten des „Lockdowns“ auch zunehmend Gewaltausbrüche hinter verschlossenen Wohnungstüren genannt werden.
Sollte eine solche nachweisbare Unzumutbarkeit nicht vorliegen, ist von dem scheidungswilligen Ehepartner zunächst die Trennung herbeizuführen.
Am einfachsten ist die „Trennung von Tisch und Bett“ zu bewerkstelligen, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
Das ist jedoch oft leichter gesagt als getan!
Ist in Ballungsräumen das Wohnungsangebot an sich schon begrenzt, so erschwert sich in Zeiten von Corona die Wohnungssuche noch einmal dadurch, dass zum einen Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder völliger Wegfall von Einkommen es oft dem auszugswilligen Partner gar nicht möglich machen, eine eigene Wohnung anzumieten, zum anderen auch der Wohnungsmarkt infolge der angeordneten Einschränkungen nur noch reduziert funktioniert.
Trennungsjahr innerhalb gemeinsamer Wohnung
Gleichwohl können die Eheleute das Trennungsjahr einleiten, indem sie sich innerhalb der ehelichen Wohnung trennen.
Hierzu müssen sie eine Aufteilung der Wohnung dergestalt vornehmen, dass jeder ein Zimmer ausschließlich für sich erhält, in dem er sich aufhält und schläft.
Küche und Bad dürfen von jedem genutzt werden, wobei sicher Konflikte vermieden werden, wenn ein Nutzungsplan festgelegt wird.
Gegenseitige Versorgungen, wie sie in einem ehelichen Haushalt üblich sind, wie z.B. Kochen, Waschen, Einkaufen für alle, dürfen nicht mehr geleistet werden, jeder ist für sich alleine zuständig.
Es dürfen auch Mahlzeiten nicht gemeinsam eingenommen werden, wobei gelegentliche Ausnahmen das Trennungsjahr nicht unterbrechen, wenn Kinder im Haushalt leben, und deshalb mit Rücksicht auf die Kinder gelegentlich gemeinsame Mahlzeiten als Familie eingenommen werden.
Das Gericht wird bei der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der Eheleute im Scheidungstermin jeden der beiden Ehepartner fragen, wann die Trennung erfolgte und in welcher Form sie durchgeführt wurde!
Wichtige Punkte für die Scheidung
- Halten Sie das Datum, an dem die Trennung eingeleitet wurde, unbedingt fest.
- Der Scheidungsantrag kann gestellt werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.
- Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
- Eine Scheidung setzt immer zwingend eine Gerichtsverhandlung voraus, das ist auch in Zeiten von Corona nicht anders!
- Es kann zur Zeit durchaus vorkommen, dass Sie auf Ihren Gerichtstermin zur Scheidung länger warten müssen, da natürlich auch die Familiengerichte durch coronabedingte Einschränkungen ihre volle Kapazitäten nicht entfalten können.
Gerade deshalb sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen! Nutzen Sie meinen Online-Service, dann kann ich zeitnah alle erforderlichen Schritte für Sie einleiten!
Rechtsanwältin Angelika Ehlers
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwältin Angelika Ehlers ist seit über 25 Jahren Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen mit Ihrem Fachwissen und Erfahrung zur Seite. Sie hat sich auf die Rechtsgebiete Familienrecht, Erbrecht und Seniorenrecht spezialisiert.
Für eine persönliche Beratung steht Ihnen Rechtsanwältin Angelika Ehlers in unserer Zentrale in Limburg und der Niederlassung in Bad Homburg zur Verfügung.