Gemäß § 1383 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner ihm bestimmte Gegenstände seines Vermögens unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung im Zugewinnausgleich überträgt. Die Vorschrift enthält eine Einschränkung des Grundsatzes in § 1378 1 BGB, dass der Zugewinnausgleich durch Zahlung von Geld erfolgt.
Die Regelung gilt nur zugunsten des Gläubigers einer Ausgleichsforderung, dem Schuldner steht kein entsprechendes Recht zu, seine Verpflichtung durch Übertragung einzelner Vermögenswerte zu erfüllen.
Von §1383 BGB sind Haushaltsgegenstände ausgeschlossen, da diesbezüglich die Vorschrift des § 1568 b BGB spezieller ist.
Voraussetzungen für die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände sind:
- auf Seiten des Gläubigers, dass die Übertragung erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit zu vermeiden,
- auf Seiten des Schuldners, dass ihm die Übertragung zumutbar ist.
Für beides gilt zu Lasten des Gläubigers ein strenger Maßstab.
Beispiele sind das Familienheim, das der Gläubiger und die mit ihm zusammenlebenden Kinder dringend benötigen, um eine eheangemessene Lebensweise fortführen zu können und zum Beispiel, dass die Immobilie für einen Gewerbebetrieb benötigt wird.
Das Gericht ändert in seinem Beschluss quasi den Inhalt der Ausgleichsforderung in Bezug auf die Höhe, er hat aber keine sofortige dingliche Übertragungswirkung, sondern begründet nur eine Pflicht zur Übertragung.
Der Anwalt muss daher einen gesonderten Antrag auf Verpflichtung zur Vornahme der erforderlichen Übertragungsakte (Abgabe der Einigungserklärung zur Übereignung, Übergabe, etc.) stellen, damit die Übertragung vonstatten gehen kann.
Rechtsanwältin Angelika Ehlers
Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin Angelika Ehlers ist seit über 25 Jahren Fachanwältin für Familienrecht und steht Ihnen mit Ihrem Fachwissen und Erfahrung zur Seite. Sie hat sich auf die Rechtsgebiete Familienrecht, Erbrecht und Seniorenrecht spezialisiert.
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