Wenn sich aus der Gesamtschau eines einseitig belastenden Ehevertrages dessen Sittenwidrigkeit ergibt, erfasst die Nichtigkeitsfolge nach ständiger Rechtsprechung den gesamten Vertrag, auch bei Vorliegen einer salvatorischen Klausel (so BGH Beschluss vom 17.01.2018 – VII ZB 20/17; vom 21.11.2012 – VII ZR 48/11; vom 09.07.2008 – VII ZR 6/07; vom 17.05.2006 – VII ZB 250/03)!
Der Grund dafür ist, dass mit einem Ehevertrag/Trennungsvertrag/ Scheidungsfolgenvertrag, ein einheitlicher Sachverhalt, nämlich die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse einer Gesamtregelung zugeführt werden soll. Dieser Vertragszwecks wäre gestört, im Falle des Fortbestehens einzelner Klauseln.

Es ist daher anzuraten, bestehende Eheverträge überprüfen zu lassen und gegebenenfalls anzupassen, wenn sich die Lebenssituation, zum Beispiel durch Änderung der Familienplanung oder durch Erkrankung eines Ehepartners oder sonstige Umstände ändert.


Rechtsanwältin Angelika Ehlers
Fachanwältin für Familienrecht

Anwaltskanzlei für Familienrecht

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