Der Bundesgerichtshof hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle und Ausübungskontrolle von Eheverträgen eine neue Entscheidung getroffen, speziell zur Inhaltskontrolle für eine „Unternehmer Ehe“.

In seinem Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24 hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob im vorliegenden Fall ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin wirksam durch einen Ehevertrag ausgeschlossen worden ist.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass der Antragsteller als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und dort teilweise auch als Geschäftsführer tätig war. Die Gesellschaftsverträge sehen vor, dass jeder Gesellschafter mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren hat.

Unternehmerehe und Gütertrennung

Zu dem schon in früheren Entscheidungen wiederholt ausgesprochenen Grundsatz, dass der Spielraum im Güterrecht für eine vertragliche Gestaltung am größten ist, folgt der BGH: “dass die Beteiligten eine Unternehmerehe geführt haben, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Senat hat für Unternehmerehen bereits entschieden, dass ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs auch dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren ist, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierbare Lücke in der Altersversorgung verbleibt“.

Das Unternehmen als Lebensgrundlage im Falle der Scheidung

Im Anschluss daran folgt der BGH der Begründung der Vorinstanz, in dem er ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt hat, das Vermögen eines selbstständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie, die Lebensgrundlage zu erhalten (so bereits Senatsbeschluss vom 15.03.2017 – XII ZB 109/16).

Ungleichgewicht in der Lastenverteilung bleibt offen

Ob ein objektives Ungleichgewicht in der Lastenverteilung des Ehevertrages vorliegt, hat der BGH in vorliegender Entscheidung offengelassen, mit der Begründung, dass eine für die Unwirksamkeit ebenso erforderliche „subjektive Imparität“ nicht vorliege.
Verkürzt dargestellt, hat der BGH dazu ausgeführt, unabhängig von der Wirksamkeit der Klauseln in den Gesellschaftsverträgen, die den Antragsteller zur Vereinbarung der Gütertrennung verpflichten, könne nicht von einer subjektiven Imparität ausgegangen werden, weil dem Antragsteller keine Verwerflichkeit zur Last falle. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein überwiegendes legitimes Interesse an der Sicherung der Lebensgrundlage, auch für die Familie selbst, unabhängig von entsprechenden Güterstandsklauseln anerkannt.

Bundeserichtshof sieht keine Bedenken

Der BGH führt im Ergebnis aus: „Soweit das Beschwerdegericht eine Anpassung der Vereinbarung der Gütertrennung im Wege der Ausübungskontrolle abgelehnt hat, begegnet dies aus Rechtsgründen keinen Bedenken“.

Eigene Anmerkung

Für die Praxis dürfte vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun Rechtssicherheit für die Überprüfung von Unternehmer Eheverträgen gewähren.


Rechtsanwältin Angelika Ehlers
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