Der BGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 17.01.2018 – VII ZB 20/17 – ausgeführt, dass ein Ehevertrag dann unwirksam ist, wenn sich aus der Gesamtschau aller Umstände ergibt, dass ein unausgewogener Vertragsinhalt eine unterlegene Verhandlungsposition der Ehefrau und damit eine gestörte Vertragsparität widerspiegelt.
Dies ist dann der Fall, wenn zum Einen der Vertrag gegen geltendes Recht verstößt und zum Anderen sich aus den Umständen eine ungleiche Verhandlungsposition ergibt.
Der BGH fordert eine Gesamtwürdigung der gesamten Umstände. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Imparität der Verhandlungspositionen, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, dann vorliegt, wenn die Gesamtregelung bei Vertragsschluss erkennbar einseitig zu Lasten einer Partei abgeschlossen wurde, und dies für den belasteten Ehegatten nicht zumutbar ist.

Ein Vertrag kann beispielsweise gegen geltendes Recht verstoßen, wenn ein Unterhaltstotalverzicht erklärt wird oder ein Versorgungsausgleichsverzicht oder Gütertrennung mit einem damit verbundenen Zugewinnausgleichsverzicht erklärt wird und der Ehegatte für diesen Verzicht keine Kompensation erhält, wie beispielsweise die Übertragung einer Immobilie oder anderer Vermögenswerte.

Auch wenn an sich die Möglichkeit besteht, auf diese einzelnen Scheidungsfolgesachen zu verzichten, kann ein solcher Verzicht den Ehegatten in der Gesamtschau dermaßen belasten, dass die Verzichtsklausel und damit der Gesamtvertrag unwirksam ist.

Dies kann sich aus den Umständen der Vertragsunterzeichnung ergeben, wie zum Beispiel Ausnutzung einer Zwangslage (Schwangerschaft/finanzielle oder psychische Abhängigkeit), Unerfahrenheit einer Partei, intellektuelle Unterschiede (Kenntnisstand bzw. Bildungsgrad), wirtschaftliche Disparität (hohe Einkommens- und/oder Vermögensdiskrepanz).
Eine ungleiche Verhandlungsposition kann sich auch aus der Gestaltung des Beurkundungsverfahrens ergeben (Möglichkeit sich vorher ausreichend mit dem Vertragsinhalt zu befassen und während der Beurkundung über ein Mitleseexemplar zu verfügen).

In der oben zitierten Entscheidung des BGH kam dieser nach einer Gesamtwürdigung des Ehevertrages zu dem Ergebnis, dass im dort entschiedenen Fall der Vertrag insgesamt sittenwidrig ist.


Rechtsanwältin Angelika Ehlers
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