Egal, ob „normale“ oder „Unternehmerehe“ – ein Ehevertrag ist immer sinnvoll und kann im Falle einer Scheidung dazu beitragen, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Wird von Einem der Beiden ein Betrieb geleitet, oder sogar gemeinsam ein Familienunternehmen betrieben, sollten entsprechende Verträge im Rahmen eines Ehevertrages abgeschlossen werden um den Fortbestand, bzw. die Existenz des Unternehmens zu schützen.

Der Zugewinnausgleich

Ohne Ehevertrag, der Regelungen trifft, die das Unternehmen in seinem Bestand schützen, ist der Wertzuwachs, der in der Ehezeit erwirtschaftet wird, voll ausgleichspflichtig und fließt wie jeder andere Vermögenszuwachs in die Berechnung des Zugewinns mit ein. Dies hat unter Umständen zur Folge, dass sogar in die Unternehmensanteile des ausgleichspflichtigen Ehegatten vollstreckt werden kann und das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.

Mit einem Ehevertrag können zwar solche Risiken auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sie erkennbar sind, geregelt werden. Gegebenenfalls ist eine Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung möglich – und auch zu empfehlen, wenn bei Eheschließung kein Ehevertrag geschlossen wurde, die Bedingungen sind dann aber zumeist wesentlich härter.

Gütertrennung

Eine mögliche Form der Regelung in einem Ehevertrag ist die Gütertrennung. Damit erfolgt die vollständige Trennung des jeweiligen Vermögens, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von Einem ein Zugewinnausgleich an den Anderen zu zahlen ist.

Allerdings wird die Gütertrennung im Regelfall einem der Ehegatten nicht gerecht, zum Beispiel wenn beide in der Firma mitgearbeitet haben oder ein Ehegatte ausschließlich Familienarbeit geleistet und/oder sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert hat.

In diesem Zusammenhang ist auch immer die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit/Sittenwidrigkeit von Eheverträgen zu beachten, da ein Vertrag bei einseitiger unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten unter Umständen unwirksam sein kann (vgl. BGH Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 71/16).

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Häufig empfiehlt es sich, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sachgerecht zu modifizieren.

Im Rahmen der modifizierten Zugewinngemeinschaft bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. So kann zum Beispiel das unternehmerische Vermögen aus der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs herausgenommen werden. Der Zugewinn kann auf das private Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände beschränkt werden. Der Zugewinn kann betragsmäßig begrenzt oder der Wertzuwachs von geerbtem oder geschenktem Vermögen bei der Zugewinnausgleichsberechnung außen vor bleiben.

Weitere zweckmäßige Regelungen

Es sollte beispielsweise die Vollstreckung in das vom Zugewinn ausgeklammerte Unternehmensvermögen durch den Ehegatten ausgeschlossen sein, was insbesondere bei der Vollstreckung von Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt relevant ist.
Die Anwendung des § 1365 BGB, wonach einer nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen darf, sollte ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bzw. die Beteiligungen mehr oder weniger das gesamte Vermögen des Gesellschafters darstellt. Ansonsten könnte er nur mit Einwilligung des Ehegatten Verfügungen darüber treffen. Nur mit Einwilligung des Ehegatten wäre dann eine Veräußerung des Unternehmens wirksam.

Ferner ist ratsam in jeden Gesellschaftsvertrag eine sog. Güterstandsklausel aufzunehmen, die die Gesellschafter verpflichtet, entweder Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft unter Ausschluss der Gesellschaftsbeteiligungen zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Strafklausel eingefügt werden für den Fall, dass ein Gesellschafter die genannte Verpflichtung nicht erfüllt.

Die Unternehmerscheidung kann eine hochkomplexe Angelegenheit darstellen. Sind hohe Vermögenswerte vorhanden, sind beide Parteien gut beraten sich, möglichst mit Hilfe eines Fachanwalts, einvernehmlich auf Kompromisse zu verständigen. Andernfalls müssen sich beide Ehepartner auf ein langwieriges, kostenintensives und nervenaufreibendes Gerichtsverfahren einstellen, dessen Ausgang oft unsicher und kaum kalkulierbar ist.


Rechtsanwältin Angelika Ehlers
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